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Krankenhauswahlleistungen25.11.2004
Patienten müssen gesondert vereinbarte Wahlleistungen eines Krankenhauses nur dann bezahlen, wenn sie zuvor ausführlich über die zu erwartenden Kosten informiert worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem soeben veröffentlichten Urteil klargestellt. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Belehrung des Patienten laut BGH nicht überzogen werden. Ein regelrechter Kostenvoranschlag sei nicht erforderlich. (Aktenzeichen: III ZR 201/04 vom 4. November 2004). Damit gab der BGH einem Chefarzt Recht, der von einem Herzinfarkt- Patienten fast 5800 Euro Honorar gefordert hatte. Die Vereinbarung über die Wahlleistungen - das sind Sonderleistungen, die über die medizinisch notwendige Behandlung hinausgehen - genüge den Anforderungen, die der BGH in früheren Urteilen formuliert habe. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts müssen Patienten unter anderem schriftlich darauf hingewiesen werden, dass Wahlleistungen sehr teuer werden können und die medizinisch notwendige Behandlung auch ohne sie gewährleistet ist. Der Inhalt der Leistungen wie auch die Ermittlung der Preise für ärztliche Leistungen müssen kurz erläutert werden. Der bloße Hinweis auf die Gebührenordnung der Ärzte genüge dagegen nicht.
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