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Einzug der Praxisgebühr durch KV ist rechtens22.03.2005
Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 22. März in einem Musterverfahren mit bundesweiter Bedeutung entschieden, dass die Praxisgebühr vom Patienten bezahlt werden muss. Auch das Einziehen der Gebühr durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist laut Gericht rechtens. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das Einziehen der Praxisgebühr durch die Krankenkassen. Das Sozialgericht urteilte auch, dass im Falle eines Rechtsstreits die 150 Euro Gerichtsgebühr von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu zahlen sind - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Versicherte seien bei sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Gerichtskosten befreit. Verweigerern der Praxisgebühr drohen zudem keine Mahn- und Portokosten (Aktenzeichen: S 34 KR 269/2004). Der AOK-Bundesverband fordert deshalb jetzt vom Bundesgesundheitsministerium eine Regelung, durch die die Gerichtskosten bei Streitigkeiten um die Praxisgebühr gesenkt werden: "Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den zehn Euro Praxisgebühr stehen."Im konkreten Fall, den die KV Nordrhein als Musterverfahren angestrengt hatte, verurteilte das Sozialgericht einen 48-Jährigen zur Zahlung der zehn Euro. Er hatte vergeblich argumentiert, die Gebühr angesichts eines Nettoeinkommens von 1.000 Euro nicht aufbringen zu können. Die insgesamt vielfach höheren Mahn- und Gerichtskosten könnten dem Mann aber nichtaufgebürdet werden, befand die 34. Kammer. Auffassung der Krankenkassen bestätigt Das Gericht hat in seinem Urteil die Auffassung der Krankenkassen bestätigt, dass die KVen berechtigt und verpflichtet sind, die Praxisgebühr einzuziehen. In seiner Begründung hat das Gericht hervorgehoben, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung der Praxisgebühr durch die Krankenkassen gebe. Forderung seitens einzelner KVen, die Inkassopflicht auf die Kassen abzuwälzen, lehnt die AOK ab. Die Verantwortung müsse weiter bei Ärzten und KVen liegen. Denn nur der Arzt habe den direkten Zugang zum Patienten und könne sicher stellen, dass in fast 100 Prozent der Fälle die Gebühr einbehalten werde, heißt es in einer Stellungnahme des AOK-Bundesbandes. Die Praxisgebühr werde mit der Gesamtvergütung der Ärzte verrechnet und sei damit deren Bestandteil. Bundesmantelvertrag gekündigt Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein stieß das Urteil auf Kritik. Die Ärzte würden vermutlich noch mehr Schwierigkeiten haben, die zehn Euro einzuziehen. Das Urteil öffne Tür und Tor, die Gebühr nicht zu bezahlen. Die Ärztevereinigung hatte gehofft, den Musterprozess zu verlieren und die Zuständigkeit für das Einzugsverfahrenabgesprochen zu bekommen. Um die ungeliebte Last auf die Krankenkassen abwälzen zu können, haben die Ärzte bereits den Bundesmantelvertrag mit den Krankenkassen gekündigt. Quelle: AOK Bundesverband
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