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Schönheitschirurgie

Doppeltes Risiko bei gekaufter Schönheit

04.08.2008
Patienten, die als Folge einer Tätowierung, eines Piercings oder einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation krank werden, müssen sich seit April dieses Jahres an den Folgekosten der Behandlung beteiligen. Bei längerer Erkrankung droht sogar der Verlust des Krankengeldes. Neu ist seit dem 1. Juli 2008, dass Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet sind, den Krankenkassen solche Fälle zu melden. Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) in Niedersachsen hin.

Die Regelung soll in erster Linie dazu beitragen, dass Jugendliche und Erwachsene sensibel mit dem Thema umgehen und sich bewusst Gedanken über das hohe Risiko derartiger Eingriffe machen. Blutgefäße oder Nerven können verletzt werden und allergische Reaktionen der Haut treten häufig auf. "Sogar Todesfälle infolge einer Infektion oder durch Verletzung innerer Organe sind möglich" erklärt Ulrike Fieback, Sprecherin der TK Niedersachsen.

Die TK weist darauf hin, dass Ärzte Erkrankungen nach Tattoos, Piercings und Schönheitsoperationen wie jede andere Krankheit auch als Sachleistung per Krankenversichertenkarte behandeln müssen. "Erst wenn die Behandlung mit den gesetzlichen Kassen abgerechnet wurde, werden die Versicherten an den Kosten beteiligt" so Fieback. "Private Rechnungen dürfen vom Arzt nicht ausgestellt werden". Das gilt jedoch nicht, wenn keine Krankheit vorliegt, sondern die Eingriffe rein kosmetischer Natur sind. Zum Beispiel das Weglasern von nicht mehr gewünschten Tattoos.



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